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Allgemeine  Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage 

(1)  Für die vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sind das Angebot, das Leistungsverzeichnis, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen die Vertragsgrundlage. 

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit privaten und gewerblichen Kunden. 
Sie finden keine Anwendung bei der Vergabe nach VOB/A. Des Weiteren gelten die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautechnik, wie die Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C gelten ebenfalls als verbindlich vereinbart. 

(3) Abweichenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

(4) Ab Ausführungsbeginn ist dem Auftragnehmer Wasser- und Strom kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Genehmigungen grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen. 

 

§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge und Preise

(1) Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von vier Wochen ab Angebotsdatum. 
Sofern die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden, gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 1 % ) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich der Lohnkosten ein, erhöht, beziehungsweise verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65 % je 1 % Lohnkostenänderung. 
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. 

(2) Die Leistung ist so berechnet, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Bauseits bedingter Abweichung besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. 

(3) Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß. Die Angaben sind circa Werte. Zusätzliche im Angebot, beziehungsweise Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, oder nach Umständen nötig sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. 

(4) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. 

 

§ 3 Ausführungsfristen

(1)  Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich, unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. 

(2) Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. 

 

§ 4 Witterungsbedingungen

(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Sofern es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt, verlängert die Dauer der Unterbrechung die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeichen fortzuführen. 

(2) Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

  

§ 5 Vergütung

(1) Gemäß § 632 a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Material, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

(2) Skonto muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb der Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Der Auftragnehmer führt die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.  

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen der Leistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch den Auftragnehmer zu vertretende Umstände. 

(3) Verschleiß oder Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgemäßen Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt insbesondere für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkupplungsöffnungen, Dachfensteranlagen etc.. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist des § 634 BGB. 

  

 § 7 Aufrechnungsverbot 

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das vollständige Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. 

(2) Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaig damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterkauf des Objekts) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. 

 

§ 9 Abnahme

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. 

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. 

(3) Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

(4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchzuführen und zu protokollieren.

 

§ 10 Rücktritt

(1) Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadensersatzleistungen zurückzutreten.

(2) Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme als Schadensersatz. 

 

§ 11 Gerichtsstand 

Ist der Auftragnehmer Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

 

§ 12 Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 


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